Ausstellerbedingungen
Die nachfolgenden Ausstellerbedingungen sind integrierter Teil der Aussteller-Anmeldung.
Generelle Ausstellungsbedingungen
Mit der Unterschrift auf dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Aussteller, mit Angebot Nr. 1 am Love Ride keine Waren zu verkaufen, sondern diese lediglich auszustellen (Beratung und Abgabe von Unterlagen sind selbstverständlich zulässig).
Mit der Unterschrift auf dieser Vereinbarung hat der Aussteller, mit Angebot Nr. 2 am Love Ride, die Möglichkeit Waren zu verkaufen.
Aussteller dürfen keine Getränke, Esswaren oder Tabakwaren abgeben. Auf dem ganzen Gelände herrscht striktes Alkoholverbot.
Werden Teile oder Auflagen dieser Vereinbarung verletzt, kann Love Ride Switzerland den Aussteller vom Veranstaltungsgelände wegweisen. Bereits erfolgte Zahlungen werden in diesem Falle nicht zurückerstattet, sondern werden als Sponsoring-Gelder verbucht.
Anmeldung /Ausstellervertrag
Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben bis spätestens Ende März eingereicht werden. Die Aushändigung der Anmeldeunterlagen begründet noch keinen Anspruch auf eine Zulassung zum Love Ride.
Zulassung
Das Love Ride Committee entscheidet allein und endgültig über die Zulassung von Firmen und Ausstellungsobjekten. Massgebend für die Zulassung von Ausstellungsobjekten ist das Marken- und Produktverzeichnis, welches der Anmeldung vollständig beigelegt werden muss.
Nicht angemeldete und/oder nicht zugelassene Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Gegebenenfalls erfolgt deren Entfernung auf Kosten des Ausstellers durch den Love Ride. Der Love Ride ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte. Untervermietung der Standfläche ist ausgeschlossen.
Standort und Standfläche
Die Zuteilung der Standfläche und des Platzes erfolgt durch den Love Ride. Auf Wünsche wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Einsprachen seitens der Aussteller sind nicht möglich. Der LR ist berechtigt, auch abweichend von einer erfolgten Bestätigung, dem Aussteller einen anderen Platz zuzuweisen.
Der Stromzulieferungsbedarf (220V) ist anzumelden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten in der Höhe von pauschal Fr. 50. – (zuzüglich MWSt.) pro Stand werden dem Aussteller belastet. Jegliche Beschallung (Musik, Ankündigungen etc.) des Ausstellungsareals oder der Stände ist untersagt.
Auf- und Abbau, Standpräsenz, Fahrzeuge
Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand bis Samstagabend, 16.00 Uhr, aufzustellen. Die Einrichtung muss am Veranstaltungstag bis 07.00 Uhr abgeschlossen sein. Eine kompetente durchgehende Standbetreuung ist zu gewährleisten.
Es ist untersagt, am Veranstaltungstag vor 17.00 Uhr Stände auszuräumen. Am Veranstaltungstag muss der Standplatz bis spätestens 19.00 Uhr geräumt und sauber abgegeben werden. Die Abnahme muss durch ein LR Committee Member erfolgen.
Hilfsfahrzeuge sind ausserhalb des Ausstellungsgeländes auf den dafür bestimmten und zugewiesenen Parkplätzen zu parkieren. Der Entscheid obliegt dem Love Ride.
Am Veranstaltungstag ist ab 07.00 bis 17.00 Uhr auf dem ganzen Veranstaltungsgelände jeglicher Fahrzeugverkehr von Seiten der Aussteller untersagt. Der Aussteller ist für die Ordnung innerhalb seiner Standfläche zuständig.
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnung ist nach Erhalt ohne Skontoabzug zahlbar. Erfolgt keine Bezahlung an den Love Ride gemäss Terminvorgabe, wird die Teilnahme nicht bewilligt. Die Einforderung allfälliger Umtriebs Entschädigungen seitens der Aussteller gegenüber dem Love Ride ist ausgeschlossen.
Bewilligungen /Versicherung
Die Aussteller haben die notwendigen behördlichen Bewilligungen einzuholen und alle rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der Love Ride lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Ausstellungsbetrieb ab. Die Aussteller sind verpflichtet, für die Dauer der gesamten Ausstellungszeit (Auf- und Abbauzeit, Hin- und Wegfahrt inbegriffen) eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Haftungsbestimmungen
Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Ausstellung ab. Allfällige Regressforderungen gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen.
Anwendbares Recht /Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich.
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WEITERE UNTERSTÜTZER